Mieterschutzverband Österreich: Mieterschutz in Österreich

Wohnungseigentümer, Wohnungseigentum, Wohnung

Sie sind Wohnungseigentümer/in und bewohnen Ihre Wohnung selbst?
Wenn Sie diese Frage mit Ja beantworten, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Unter dieser Rubrik erläutern wir die häufigsten an uns im Zusammenhang mit Wohnungseigentum gestellten Fragen und auftretenden Probleme.

Für genauere Auskünfte, machen Sie einen Termin in einem Landesverein des Mieterschutzverbandes aus.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Ihr Team des Mieterschutzverbandes

Wohnungseigentümer, Wohnungseigentum, Wohnung - Mieterschutzverband Österreich

Wir helfen Ihnen bei Problemen rund um Ihre Wohnung. Bitte kontaktieren Sie den für Sie zuständigen Mieterschutzverband in Ihrem Bundesland.

Die wichtigsten rechtlichen Begriffe im Wohnungseigentum:

Ordentliche Verwaltung

Zur ordentliche Verwaltung laut Wohnungseigentumsgesetz zählen:

  • die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinne des § 3 MRG, einschließlich  der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, und der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt,
  • die Bildung einer angemessenen Rücklage …

Außerordentliche Verwaltung

Neben der ordentliche Verwaltung kennt das Wohnungseigentumsgesetz aber auch Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung.

Diesbezüglich gibt es ebenfalls eine gesetzliche Regelung. Unter die außerordentliche Verwaltung fallen alle Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung hinausgehen, wie etwa nützliche Verbesserungen oder …

Die Eigentümerversammlung

Das Wohnungseigentumsgesetz sieht vor, dass der Verwalter/die Verwalterin alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung einzuberufen hat.

Dabei hat der Verwalter/die Verwalterin den Tag und den Zeitpunkt der Versammlung so zu wählen, dass voraussichtlich möglichst viele Wohnungseigentümer/Innen daran …

Beschlussfassung

Um in einer Eigentümergemeinschaft zB eine Sanierung durchführen zu können, ist es notwendig eine Willensbildung dieser herbeizuführen. Diese zu fassenden Beschlüsse können entweder bei einer Eigentümerversammlung erfolgen oder aber auch auf schriftlichem Wege.

Bei der Beschlussfassung ist aber zu beachten, dass allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zu äußern gegeben werden muss, um einen wirksamen Beschluss erwirken …

Eigentümervertreter / Eigentümervertreterin

Gerade im Wohnungseigentumsbereich werden wir sehr oft gefragt, welche Funktion ein Haussprecher/eine Haussprecherin bzw. ein Eigentümervertreter/eine Eigentümervertreterin hat.

Im Wohnungseigentumsgesetz findet man kann keine Regelung einen Haussprecher/eine Haussprecherin betreffend, sehr wohl aber eine für …

Rücklage

Neben der ordentliche Verwaltung kennt das Wohnungseigentumsgesetz aber auch Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung.

Diesbezüglich gibt es ebenfalls eine gesetzliche Regelung. Unter die außerordentliche Verwaltung fallen alle Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung hinausgehen, wie etwa nützliche Verbesserungen oder sonstige über die Erhaltung hinausgehende …

Minderheitsrechte

Im Wohnungseigentumsgesetz gibt es viele Regelungen, wo die Mehrheit entscheidet. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass der Minderheit nicht auch Rechte zustehen, die sie in Anspruch nehmen können.

So regelt der § 30 WEG die Individualrechte jedes/jeder Wohnungseigentümers/In. Unabhängig von den Anfechtungsmöglichkeiten von Beschlüssen der ordentlichen und der …

Kündigung der Hausverwaltung

Die Mehrheit der Wohnungseigentümer/Innen kann den Hausverwalter/die Hausverwalterin kündigen. Viele Wohnungseigentümer/Innen glauben, dass dies mit der Übersendung eines Kündigungsschreiben abgetan ist. Aber dies ist ein Irrglaube. Auch die Wohnungseigentümer/Innen müssen bei der Kündigung einige „Spielregeln“ einhalten …

Benützungsregelung

Im Wohnungseigentumsgesetz ist es möglich, über die Benützung von verfügbaren allgemeinen Teilen der Liegenschaft eine Benützungsregelung  getroffen werden können.

Die gesetzliche Regelung finden Sie im § 17 WEG.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass man für eine solche Benützungsregelung eine schriftliche Vereinbarung aller …