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Instandhaltung

Die Instandhaltung im Mietgegenstand

Neue gesetzliche Regelungen seit 1.1.2015

Seit 1.1.2015 gibt es nun neue gesetzliche Regelungen im Bereich mitgemieteter Thermen, Boiler und Wärmebereitungsgeräte, was letztere sind wurde allerdings nicht vom Gesetzgeber definiert und muss daher erst im Detail in Folge geklärt werden. Nicht gemeint sind damit z. B. mitvermietete Geschirrspüler, Herde oder Kühlschränke. Hingegen dürften Kachelöfen, Durchlauferhitzer und Klimageräte, die auch heizen, wohl darunter fallen.

Nunmehr ist diesbezüglich immerhin eine Grauzone geschlossen und steht fest, dass bei der Voll- und Teilanwendung des MRG und der Anwendung des WGG die Vermieterseite für die Instandhaltung/Reparatur und den Ersatz der mitvermieteten Thermen, Boiler und Wärmebereitungsgeräte verantwortlich ist, wogegen mieterseitig die Wartung dieser Geräte durchzuführen ist. Bei der Teilanwendung des MRG gilt diese Regel allerdings nur für Wohnungen und nicht für Geschäftsräumlichkeiten.

Die neuen gesetzlichen Regelungen gelten auch für Verträge die vor dem 1.1.2015 abgeschlossen wurden. Auch bei diesen Mietverträgen muss daher zukünftig der Vermieter/die Vermieterin den Schaden beheben, wenn ansonsten die gesetzlichen Regelungen auf dieses Mietverhältnis anzuwenden sind.

Grundsätzlich muss weiterhin unterschieden werden, ob ein Mietverhältnis voll, teilweise oder gar nicht unter das MRG (Mietrechtsgesetz) fällt oder ob auf dieses Mietverhältnis das WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) anzuwenden ist. Die Anwendung des WGG trifft zu, wenn das Gebäude von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet wurde bzw. bei gewissen in § 20 a WGG genannten Bedingungen auch bloß von dieser durchgreifend saniert wurde. Da die gemeinnützigen Bauvereinigungen in ihren Verträgen üblicherweise auf das WGG verweisen, ist zumindest die Anwendung des WGG für den Mieter in der Regel aus seinem Vertrag erkennbar.

Die Frage der Voll-, Teil- oder Nichtanwendung des MRG kann leider aus vielen Mietverträgen hingegen nicht eindeutig entnommen werden und gibt es hier auch Fehler in den Verträgen. Die Frage der Anwendung des MRG wird in § 1 MRG geregelt und ist insbesondere auch von Baubewilligungsdaten, bei der Errichtung in Anspruch genommenen Förderungen und Anzahl der selbständigen Räumlichkeiten in diesem Haus abhängig, worauf hier im Detail nicht eingegangen werden kann. Besonders zu beachten ist dabei, dass Häuser mit bloß ein oder zwei Wohnungen oder Geschäftslokalen bei Mietvertragsabschluss ab 1.1.2002 überhaupt nicht mehr unter das MRG fallen und für diese Mietverhältnisse gibt es auch keine positiven Nachrichten durch die Novelle.

Daneben muss ein Mieter/eine Mieterin auch noch auf den Umstand achten, ob sein Mietverhältnis nun unter das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) fällt oder nicht, also ein Vertrag zwischen einen Unternehmer/einer Unternehmerin und einem Verbraucher/in vorliegt. Betreffend der Frage, wie viele Mietobjekte jemand vermieten muss, damit er als Unternehmer/in gilt, hat sich die Rechtsprechung für eine Richtzahl von fünf Mietobjekten entschieden.

Demnach wäre ein Vermieter/eine Vermieterin dann ab sechs Mietobjekten (müssen nicht im selben Haus sein) ein Unternehmer/in, wobei zu beachten ist, dass dies eben nur eine Richtzahl ist. Gerade ein Mieter/eine Mieterin von Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern, weiß daher oft nicht einmal, ob sein/ihr Vermieter/in ein Unternehmer/in ist und können dies oft auch gar nicht ermitteln, sodass offen bleibt, ob manche vertragliche Instandhaltungsregel im Mietvertrag überhaupt gültig ist.

Im Vollanwendungsbereich des MRG und im WGG gibt es eine Dreiteilung.

Es gibt die Schäden für die der Vermieter/die Vermieterin gemäß § 3 MRG bzw. § 14 a WGG verantwortlich ist. Dazu gehören Schäden am allgemeinen Teil des Hauses, wozu natürlich auch die Gemeinschaftsanlagen gehören und z. B. die Außenfenster und die Wohnungseingangstüre (wenn diese z. B. nicht mehr richtig schließt). Weiters ist der Vermieter/die Vermieterin im Mietgegenstand für die Behebung von ernsten Schäden und die Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung verantwortlich, also z. B. für Schäden an Leitungen im Mietgegenstand, bei Explosion-, Feuer- oder Überschwemmungsgefahr bzw. wenn dadurch das Leben des Mieters gefährdet wird.

Auch nachhaltiger Schimmelbefall und Durchfeuchtungen des Mauerwerks gehören zu den ernsten Schäden. Weiters wurde eben wie eingangs ausgeführt nun im § 3 Abs. 2 Z 2 a MRG auch die entsprechende Instandhaltungspflichten betreffend mitvermieteter Thermen, Boiler und Wärmebereitungsgeräte aufgenommen.

Der Mieter/die Mieterin ist seinerseits gemäß § 8 MRG zu gewissen Wartungspflichten und zur Gefahrenabwehr verpflichtet.

Die Grauzonen zwischen § 3 MRG bzw. § 14 a WGG und § 8 MRG wurde zwar nach wie vor nicht zur Gänze beseitigt, doch ist durch die Thermen und Boilerregelung nun doch wesentlich entschärft.

Ist das Mietrechtsgesetz bloß teilweise anwendbar, dann gilt betreffend der Instandhaltung hingegen der § 1096 ABGB. Nach dieser Bestimmung ist der Vermieter/die Vermieterin zur Gänze für die Instandhaltung verantwortlich. Allerdings hat diese gesetzliche Bestimmung zum Unterschied zu § 3 MRG und § 14 a WGG den Nachteil, dass im Mietvertrag auch etwas anders vereinbart werden könnte, allerdings ist dies wohl nicht möglich, wenn es sich um einen Vertrag handelt, der unter das KSchG fällt. Was die Instandhaltung der mitvermieteten Thermen, Boiler und Wärmebereitungsgeräte betrifft hat der Gesetzgeber aber klargestellt, dass diesbezüglich im Bereich der Teilanwendung des MRG keine davon abweichende Vereinbarung im Mietvertrag bei Vermietung einer Wohnung möglich ist.

Leider für die Nichtanwendung und daher insbesondere auch für Mieter von Ein- oder Zweiobjekthäuser (also z. B. die Miete eines Einfamilienhaus) hat sich nichts geändert. Die Instandhaltungspflicht liegt ohne andere Vereinbarung zwar hier auch gemäß § 1096 ABGB bei der Vermieterseite, aber hier sind eben abweichende Vereinbarungen generell möglich und auch das KSchG wird hier selten zur Anwendung gelangen.

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