Die Rücklage für Eigentumswohnungen

In § 31 des Wohnungseigentumsgesetzes ist die Bildung einer Rücklage  zwingend vorgesehen.

Durch die Vorschreibung einer solchen, soll es zu einer Ansparungen kommen, um zukünftig notwendig werdende Aufwendungen durchführen zu können. Die Höhe der Rücklage soll laut WEG angemessen sein, wobei dabei auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen Bedacht zu nehmen ist. Sie ist entweder auf einem für jeden Wohnungseigentümer einsehbaren Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder auf einem ebenso einsehbaren Anderkonto fruchtbringend anzulegen.

Höhe der Rücklage

Die Festsetzung der Rücklage zählt zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung. Daher kann diese direkt über die Eigentümergemeinschaft, durch den Verwalter, oder durch Sachbeschluss des Außerstreitrichters festgesetzt werden. Seit 2022 hat die Rücklage mindestens 90 Cent/m² zu betragen.

In bestimmten Ausnahmefällen kann diese Mindestrücklage unterschritten werden.

Wurde nun ein Rücklagenbetrag festgesetzt, ist dieser mangels anderlauternder Vereinbarung am Fünften eines jeden Kalendermonats zur Zahlung fällig.

Beendigung des Verwaltungsvertrags

Wird ein Verwaltervertrag beendet, hat der Verwalter ohne Verzug über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuss entweder an den neuen Verwalter oder bei Fehlen eines solchen an die Eigentümergemeinschaft herauszugeben. In diesem Zusammenhang ist auch auf die jeden einzelnen Wohnungseigentümer zustehenden Minderheitsrechte zu verweisen.