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Mieterschutzverband Österreich: Mieterschutz in Österreich

Betriebskosten – Mieterschutzverband Steiermark

Gemäß dem MRG ist die Betriebskostenabrechnung vom Vermieter/von der Vermieterin bis spätestens 30.06. des Folgejahres vorzunehmen und sofern dies der Mieter/die Mieterin wünscht, ist auch eine Belegeinsichtnahme zu gewähren.

Als Betriebskosten gelten:

•  Wassergebühren sowie die Kosten für Eichung, Wartung und Ablesung von Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung
•  Rauchfangkehrerkosten aufgrund der Kehrordnung
•  Kanalräumung und Unratabfuhr
•  Schädlingsbekämpfung (nicht jedoch Kosten der Beseitigung von Schäden durch pflanzliche Organismen oder Viren)
•  Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses sowie Kosten für Glühbirnen u. Sicherungen (nicht jedoch Reparaturarbeiten an
elektrischen Anlagen)
•  angemessene Versicherung des Hauses (Feuerversicherung, Haftpflichtversicherung, Leitungswasserschadenversicherung)
° angemessene Versicherung des Hauses gegen andere Schäden (beispielsweise Glasbruch, Strumschäden,…) nur, wenn die Mehrheit der
Hauptmieter zugestimmt hat
•  öffentliche Abgaben (Grundsteuer)
•  Verwaltungskosten (derzeit: netto EUR 3,08 pro m² der Nutzfläche)
•   Aufwendungen für Hausbetreuung
•  Anteil an besonderen Aufwendungen (Gemeinschaftsanlagen wie Aufzug, Betreuung von Grünanlagen, Betrieb sonstiger für alle Mieter zur
Verfügung stehender Gemeinschaftsanlagen)

⇒ Da es für Mieter/-innen allein aus einer Betriebskostenabrechnung oftmals nicht erkennbar ist, ob die Verrechnung rechtmäßig erfolgte, übernimmt der Mieterschutzverband auch Belegeinsichtnahmen vor Ort, um Ihnen diesbezügliche Gewissheit verschaffen zu können.

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Döblergasse 2
1070 Wien
ZVR: 239963599

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