Alle Fragen zur Kaution im Überblick – mit Checkliste
Im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) sieht § 16b MRG zwingend vor, dass der/die Vermieter/in die Kaution zu veranlagen hat. Weiters muss die Veranlagung eine gleich gute Verzinsung wie ein Sparbuch und eine eindeutige Abgrenzung vom Vermögen des/der Vermieters/Vermieterin vorsehen, sodass im Insolvenzfall des/der Vermieters/Vermieterin eine Absonderung der Kaution möglich ist. Der/die Mieter/in hat das Recht, dass der/die Vermieter/in ihn/sie über die Veranlagung der Kaution schriftlich informiert.