Kritische Stimme

Lange hat es gedauert, bis seitens des Gesetzgebers in die Mieten eingegriffen wurde, obwohl deren in Österreich übliche Abhängigkeit vom Verbraucherpreisindex (VPI) in Zeiten der Inflation zu einer deutlichen ständigen Verteuerung der Wohnkosten geführt hat und die Inflation dadurch zusätzlich befeuert wurde.
Doch die nunmehrige Mietzinsbremse in Gestalt des 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes (MILG) wirkt auch nur für einen Teil der Mieter/innen. Da die Stichtage des Mietrechtsgesetzes (MRG) seit 1982 nicht verändert worden sind und die Ein- und Zweiobjekte 2002 gänzlich aus dem MRG herausgefallen sind, unterstehen immer mehr Mietverhältnisse nur teilweise dem MRG – oder gar nicht. Bei diesen Mietverhältnissen ist der Mietzins frei vereinbar, und bei diesen freien Mietzinsen gibt es – genauso wenig wie bei angemessenen Hauptmietzinsen nach § 16 Abs. 1 MRG – keine Mietzinsbremse. Sogar wenn das eigene Mietverhältnis dem Richtwertmietzins unterliegt, benötigt man eine Wertsicherungsklausel, die auf diesen abstellt. Sonst profitiert man nur indirekt dadurch, dass dieser bei Erhöhungen nicht überschritten werden darf.
Und ebenso löst das MILG auch das gravierende Problem der Erhöhungen von WGG-Wohnungen durch die erhöhten Kreditzinsen nicht, da es sich mit diesem Problem gar nicht beschäftigt.

Letztendlich droht jenen Mieter/innen, die nun von diesem Gesetz profitieren, im Jahr 2025 dann eine weitere Erhöhung um fünf Prozent ihrer ohnehin durch die Inflation bereits erheblich angehobenen Mietzinse. Leider bringt das Gesetz daher für viele nicht wirklich eine Linderung ihrer monatlichen Wohnkosten.