Ablagerungen im Haus
Grundsätzlich stehen die Allgemeinflächen allen Bewohnerinnen und Bewohnern zur Verfügung. In vielen Wohnanlagen haben bestimmte Abstellräume im Keller einen bestimmten Zweck. So gibt es in vielen Anlagen zB einen Fahrradabstellraum. Diese Allgemeinräume dürfen aber nicht zweckentfremdet genützt werden und müssen frei zugänglich bleiben. Dies gilt auch für Heiz- oder Waschräume.
Die Wege in Ihrem Wohnhaus dürfen auch nicht verstellt werden. Dies gilt vorallem für das Stiegenhaus. Der Grund, warum Stiegenhäuser und Stiegenabgänge nicht zB. mit Schuhen, Blumenkästen oder Schuhschränken verstellt werden dürfen, liegt darin, dass in erster Linie Ihre Sicherheit gewährleistet sein muss. Stellen Sie sich vor, dass es in Ihrem Wohnhaus zu brennen beginnt. Die Fluchtwege oder auch die Zugänge müssen für alle Bewohner und auch Einsatzkräfte frei sein, damit Sie das Haus ungehindert verlassen und die Einsatzkräfte ungehindert ins Haus kommen können. Jeder im Stiegenhaus abgestellte Gegenstand stellt eine Stolpergefahr dar.
Unabhängig davon würde auch das Abstellen von Gegenständen auf freizuhaltende Allgemeinenflächen zu einer unzulässigen Erweiterung Ihres Mietrechtes führen, wodurch Sie Probleme mit der Hausverwaltung etc. bekommen könnten.