Corona-Unterstützung für Geschäftsraummieter

Das Finanzministerium hat eine Verordnung über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten erlassen. (BGBl. II Nr. 225/2020). Durch diese Verordnung wird Geschäftsmietern und Pächtern ein Teil ihrer Fixkosten für einen Zeitraum von drei Monaten ersetzt.

Anspruchsberechtigt für den Fixkostenzuschuss sind Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich mit Fixkosten aus einer operativen Tätigkeit in Österreich. Zu diesen Fixkosten zählen auch Geschäftsraummieten und Pacht, wenn dies in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.

Dieser Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und von der Höhe des Umsatzausfalls abhängig und beträgt:

  • 25 % bei einem Umsatzausfall von 40% bis 60 %;
  • 50 % bei einem Umsatzausfall von über 60% bis 80 %;
  • 75 % bei einem Umsatzausfall von über 80 % bis 100 %.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Unternehmen (= Mieter) zumutbare Maßnahmen setzen muss, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (ex ante Betrachtung).

Unklar ist derzeit, ob eine „zumutbare Fixkostenreduzierung“ in der Geltendmachung der §§ 1104 ABGB (Miet- bzw. Pachtbefreiung) bzw. 1105 ABGB (Miet- bzw. Pachtminderung) durch den Mieter / Pächter gegenüber dem Vermieter / Verpächter seitens des Finanzministeriums gesehen wird.

Hier die Verordnung im Detail im Bundesgesetzblatt