Die Krux mit der Nutzfläche
Immer wieder treten Mieter/innen mit der Überzeugung an uns heran, dass sich bei Dachgeschoßwohnungen die Nutzfläche aufgrund der Dachschrägen reduzieren müsste. Weit gefehlt.
Bei der Nutzflächenermittlung von Wohnungen wird gemäß § 17 Abs 2 MRG auf die gesamte Bodenfläche einer Wohnung, abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, abgestellt. Der OGH hat hierzu entschieden: Bei der Nutzflächenermittlung von Wohnungen mit schrägen Wänden und Dachschrägen ist nur die Bodenfläche und nicht die Raumhöhe zu berücksichtigen, hat doch die Ermittlung der Naturmaße in Höhe des Fußbodens zu erfolgen. Auch wenn aufgrund der Dachschrägen nur eine eingeschränkte Nutzbarkeit in diesem Bereich gegeben ist, hat der Oberste Gerichtshof hier keine Bedenken. Auch widerspreche laut OGH die Gleichstellung der Nutzfläche von Dachgeschosswohnungen zu anderen Wohnungen nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Es bestünde im Hinblick auf die ob ihrer Lage im Haus regelmäßig besonders begehrten Dachgeschoßwohnungen keine verfassungsrechtlich bedenkliche Überschreitung des dem Gesetzgeber im Rahmen der Wohnungspolitik zustehenden Gestaltungsspielraums. Nachzulesen unter 5Ob 170/16k
Ob das gerecht ist, sei dahingestellt.