Für die Änderung der „Stichtags“-Regelung bei der Betriebskostenabrechnung
Diese Regelung führt oft zu erheblichen Ungerechtigkeiten. Wenn jemand zum Beispiel im Dezember des Vorjahres und im Jänner des aktuellen Jahres in eine Mietwohnung gezogen ist, erhält er/sie im Frühjahr die Betriebskostenabrechnung des Vorjahres.
Ergibt die Abrechnung eine Nachzahlung, muss diese von jemandem bezahlt werden, der diese Kosten gar nicht verbraucht hat. Ergibt die Abrechnung ein Guthaben, hat der/die Vormieter/in zuviel bezahlt und ein/e andere/r erhält die Gutschrift.
Mag die derzeitige Regelung bei unbefristeten Mietverträgen akzeptabel sein, so ist sie es in Zeiten, wo befristete Mietverträge zur Regel geworden sind, nicht.
Gerechter wäre es allemal, den Saldo der Betriebskostenabrechnung jenem Mieter/jener Mieterin anzurechnen, die zum betroffenen Zeitpunkt auch tatsächlich dort gewohnt hat.
Die derzeitige Regelung begünstigt nur die Vermieter/innen, die es sich so ersparen, mit jedem Mieter und jeder Mieterin individuell abzurechnen.