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Mieterschutzverband Österreich: Mieterschutz in Österreich

Hausvertrauensperson im WEG

Vorab kann man schon festhalten, dass eine Hausvertrauensperson nicht mit einem/einer Eigentümervertreter/in gleich gesetzt werden kann.
Im WEG ist der/die Eigentümervertreter/in im § 22 WEG gesetzlich geregelt.  So kann die Eigentümergemeinschaft aus dem Kreis der Wohnungseigentümer/innen eine natürliche Person mit deren Zustimmung zum/zur Eigentümervertreter/in bestellen. Die Bestellung ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung und bedarf daher eines Mehrheitsbeschlusses. Die gesetzlichen Regeln über die Beschlussfassung sind einzuhalten.
Der/Die bestellte Eigentümervertreter/in vertritt dann die Eigentümergemeinschaft gegenüber dem/der bestellten Verwalter/in in den gesetzlich geregelten Fällen. Darüber hinaus hat er jedoch keine Vertretungsbefugnis. Auch ist der/die Eigentümervertreter/in an die Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer/innen gebunden, sofern diese nicht gesetzwidrig sind.
Seine/Ihre Aufgaben sind vom Gesetz vorgegeben und bestehen darin gegenüber dem/der Verwalter/in, soweit dieser/diese die Belange der Gemeinschaft wegen widerstreitender eigener Interessen (wie etwa im Fall einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung zwischen ihm/ihr und der Gemeinschaft) nicht ausreichend wahrnehmen kann, zu vertreten, sowie in dem von der Interessenskollision betroffenen Geschäftsbereich auch gegenüber Dritten.
Die Funktionsperiode endet spätestens zwei Jahre nach seiner/ihrer Bestellung, eine Wiederbestellung ist jedoch zulässig.
Hausvertrauenspersonen kommen in der Praxis recht oft vor. Eine solche kann im Rahmen der Gemeinschaftsordnung als Vereinbarung über die Einrichtung bestimmter Funktionen gem. § 26 WEG bestellt werden. Diese haben aber keinerlei Vertretungsbefugnisse und können daher keine rechtswirksamen Vertretungshandlungen für die Eigentümergemeinschaft setzen. Einzelne Wohnungseigentümer steht es aber frei, diese Person individuelle zu bevollmächtigen.
Außerdem bedarf es für eine solche Vereinbarung der Einstimmigkeit aller Wohnungseigentümer/innen und der Schriftform.
Oft entstehen durch Hausvertrauenspersonen aber Probleme und Schwierigkeiten, da Verwalter/innen diverse Angelegenheiten nur mit den Hausvertrauenspersonen abstimmen bzw. vereinbaren, ohne aber die anderen Wohnungseigentümer/innen zu befragen. Solche Vereinbarungen sind aber nicht gültig, da die Hausvertrauensperson keine Vertretungsbefugnis innehat. Leider wissen viele Wohnungseigentümer/innen nicht, dass dies so ist.
Also finden Sie sich nicht damit ab, dass der/die Verwalter/in Ihnen gegenüber erwähnt, dass eh alles mit der Hausvertrauensperson besprochen wurde. In manchen Fällen kann aber eine Hausvertrauensperson sehr sinnvoll sein und zwar dann, wenn diese den/die Verwalter/in an sich unterstützt, in dem diese zB. Firmen den Zugang zu Räumlichkeiten ermöglicht oder als Ansprechperson in allgemeinen Angelegenheiten zB Meldung, dass eine Glühbirne im Stiegenhaus oder Keller kaputt ist, eine Eingangstüre klemmt etc.angesehen wird.

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