Hausvertrauensperson im Wohnungseigentum
Immer wieder erhalten wie Anfragen, welche Rechte eine Hausvertrauensperson in einer Wohnungseigentumsanlage hat und wo der Unterschied zu einem Eigentümervertreter liegt.
Vorab kann man schon festhalten, dass eine Hausvertrauensperson nicht mit einem Eigentümervertreter gleich gesetzt werden kann.
Im WEG ist der Eigentümervertreter im § 22 WEG gesetzlich geregelt. So kann die Eigentümergemeinschaft aus dem Kreis der Wohnungseigentümer eine natürliche Person mit deren Zustimmung zum Eigentümervertreter bestellen. Die Bestellung ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung und bedarf daher eines Mehrheitsbeschlusses. Die gesetzlichen Regeln über die Beschlussfassung sind einzuhalten.
Der bestellte Eigentümervertreter vertritt dann die Eigentümergemeinschaft gegenüber dem bestellten Verwalter in den gesetzlich geregelten Fällen. Darüber hinaus hat er jedoch keine Vertretungsbefugnis. Auch ist der Eigentümervertreter an die Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer gebunden, sofern diese nicht gesetzwidrig sind.
Seine Aufgaben sind vom Gesetz vorgegeben und bestehen darin gegenüber dem Verwalter, soweit dieser die Belange der Gemeinschaft wegen widerstreitender eigener Interessen (wie etwa im Fall einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und der Gemeinschaft) nicht ausreichend wahrnehmen kann, zu vertreten, sowie in dem von der Interessenskollision betroffenen Geschäftsbereich auch gegenüber Dritten.
Die Funktionsperiode endet spätestens zwei Jahre nach seiner Bestellung eine Wiederbestellung ist jedoch zulässig.
Hausvertrauenspersonen kommen in der Praxis recht oft. Eine solche kann im Rahmen der Gemeinschaftsordnung als Vereinbarung über die Einrichtung bestimmter Funktionen gem. § 26 WEG bestellt werden. Diese haben aber keinerlei Vertretungsbefugnisse und können daher keine rechtswirksamen Vertretungshandlungen für die Eigentümergemeinschaft setzen. Einzelne Wohnungseigentümer steht es aber frei, diese Person individuelle zu bevollmächtigen.
Außerdem bedarf es für eine solche Vereinbarung der Einstimmigkeit aller Wohnungseigentümer und der Schriftform.
Oft entstehen durch Hausvertrauenspersonen aber Probleme und Schwierigkeiten, da Verwalter diverse Angelegenheiten nur mit den Hausvertrauenspersonen abstimmen bzw. vereinbaren, ohne aber die anderen Wohnungseigentümer zu befragen. Solche Vereinbarungen sind aber nicht gültig, da die Hausvertrauensperson keine Vertretungsbefugnis innehat. Leider wissen viele Wohnungseigentümer nicht, dass dies so ist.
Also finden sie sich nicht damit ab, dass der Verwalter Ihnen gegenüber erwähnt, dass eh alles mit der Hausvertrauensperson besprochen wurde. In manchen Fällen kann aber eine Hausvertrauensperson sehr sinnvoll sein und zwar dann, wenn dieser den Verwalter an sich unterstützt, in dem dieser zB. Firmen den Zugang zu Räumlichkeiten ermöglicht oder als Ansprechperson in allgemeinen Angelegenheiten zB Meldung, dass eine Glühbirne im Stiegenhaus oder Keller kaputt ist, eine Eingangstüre klemmt etc. innerhalb der Wohnungseigentumsanlage angesehen wird.