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Mieterschutzverband Österreich: Mieterschutz in Österreich

Heizkostenabrechnungen rechtzeitig prüfen lassen

Etliche Mieter/innen erhalten derzeit neben der Betriebskostenabrechnung auch eine Heizkostenabrechnungen nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG).

Abrechnungen nach dem HeizKG werden dann erstellt, wenn in einem Gebäude mit mindestens vier Wohnungen eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage besteht, mieterseitig Einfluss auf den Verbrauch genommen werden kann und entsprechende Ablesevorrichtungen vorhanden sind.

Diese Abrechnungen sind sehr kompliziert. Zuerst müssen – falls nicht getrennt ermittelbar – die Kosten für Warmwasser und Heizung rechnerisch erst ermittelt werden. Während die sonstigen Kosten generell nach Quadratmeter verteilt werden, werden die Energiekosten zum Teil nach dem Verbrauch und zum Teil nach der Heizkostennutzfläche verteilt. Hier ist es auch wichtig sich die Verbrauchseinheiten genau anzuschauen, insbesondere sollte man bei hohen Verbrauch auch den Gründen nachgehen, z. B. ob auch ein Defekt dafür in Frage kommt.

Man sollte sich zudem einmal kontrollieren lassen, ob alle in der Abrechnung verwendeten Verteilungsschlüssel wirklich dem Gesetz bzw. der Vereinbarung im Mietvertrag entsprechen.

Weiters sollte man die sonstigen Kosten im Auge behalten. Während Wartungskosten hier verrechnet werden dürfen, trifft dies nicht auf  Reparaturkosten zu. Dies ist aber aus der Abrechnung selbst oft nicht erkennbar. Insbesondere bei starken Veränderungen der diesbezüglichen Kosten gegenüber dem Vorjahr sollte man dieser Frage aber nachgehen.

Es kommt auch immer wieder vor, dass mit derartigen Abrechnung auch Zeiträume verrechnet werden, die aufgrund der Verfristungsregel des § 21 Abs. 6 HeizKG gar nicht mehr verrechnet werden dürfte, denn Nachforderungen aus Heiz- und Warmwasserkosten sind binnen eines Jahres nach Ablauf der Abrechnungsperiode geltend zu machen. Eine Abrechnungsperiode dauert in der Regel 12 Monate. Bei manchen Häusern ist die Abrechnungsperiode das Kalenderjahr, andere Häuser haben eine vom Kalenderjahr abweichende Abrechnungsperiode um die Heizperiode von Herbst bis Frühjahr als Ganzes zu erfassen.

Wichtig ist zu beachten, dass gegen Heizkostenabrechnungen nach dem HeizKG gemäß § 24 HeizKG binnen sechs Monaten ab Legung der Abrechnung schriftlich begründete Einwendungen erhoben werden müssen, sonst gilt diese Abrechnung als genehmigt und kann später daher nicht mehr angefochten werden.

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