• Mitgliedschaft
    • Wien
    • Steiermark
    • Niederösterreich
    • Oberösterreich
    • Salzburg
    • Kärnten
    • Tirol
    • Burgenland
    • Vorarlberg
  • Aktuelles
  • Mietrecht
    • Neue Kategoriemietzinse ab 1.11.2022
    • Neue Richtwerte ab 1.4.2022
    • Miet-ABC
    • Neue Richtwerte ab 1.4.2017
    • Kaution
    • Betriebskosten
    • Befristung und Kündigung
    • Wertsicherung
    • Neue Kategoriemietzins ab 1.2.2018
    • Hauptmietzinsabrechnung
    • Instandhaltung
    • Studentisches Wohnen
    • Duldungspflichten
    • Einfamilienhaus
    • Manipulationsgebühren
  • Wohnungseigentum
    • Ordentliche Verwaltung
    • Außerordentliche Verwaltung
    • Eigentümerversammlung
    • Beschlussfassung
    • Rücklage
    • EigentümervertreterIn
    • Minderheitsrechte
    • Kündigung der Hausverwaltung
    • Benützungsregelung
  • Presse
  • Mietermagazin
  • Leitbild
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutz
  • Suche
  • Menü Menü
Mieterschutzverband Österreich: Mieterschutz in Österreich

Kündigung eines befristeten Mietverhältnisses

Um diese Frage beantworten zu können, ist es notwendig, festzustellen, ob Sie eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus oder ein Einfamilienhaus angemietet haben.

Haben Sie ein Einfamilienhaus befristet angemietet, können Sie das befristet Mietverhältnis nur aufkündigen, wenn Sie im Mietvertrag eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart haben. Gibt es keine diesbezügliche Regelung, picken Sie im Mietvertrag und können den Mietvertrag vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht auflösen. Unabhängig davon können Sie aber ein solches Mietverhältnis auflösen, wenn das Mietobjekt in einem Zustand übergeben oder ohne Ihre Schuld in einen Zustand gerät, der dazuführt, dass das Mietobjekt für den Gebrauch nicht tauglich ist. Auch wenn vom Mietgegenstand eine Gesundheitsgefährdung ausgeht, können Sie das Mietverhältnis auflösen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den Regelungen Ihres Mietvertrages und von den jeweiligen einzelnen Umständen ab. Falls Sie unsicher sind, wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Haben Sie eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus angemietet und gibt es im Mietvertag keine Regelung über die Kündigung, gilt die gesetzliche Kündigungsmöglichkeit. Diese besagt: Der Mieter/Die Mieterin hat das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, das Mietverhältnis nach Ablauf eines Jahres unter Einhalt einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeweiligen Kalendermonatsletzten aufzukündigen.

Diese gesetzliche Regelung bewirkt, dass Sie im ersten Jahr das Mietverhältnis nicht beenden können, es sei denn, die Gegenseite stimmt einer einvernehmlichen Auflösung zu.

Unabhängig davon, können Sie von der Vermieterseite bei diesen Mietverträgen vertraglich besser gestellt werden. Dies bedeutet, dass Sie mit der Vermieterseite auch eine Kündigungsmöglichkeit bereits im ersten Jahr vertraglich vereinbaren können.

Sie interessieren sich für eine Mitgliedschaft?

Egal ob für Mieter/innen oder Wohnungseigentümer/innen. Eine Mitgliedschaft beim Mieterschutzverband ist immer sinnvoll. Kontaktieren Sie unsere Landesvereine.

Aktuell

  • Parlament beschließt Bestellerprinzip ab Juli 2023
  • Maklerprovisionen: Kommt nun endlich das Bestellerprinzip?
  • EUR 20.000,– an zu viel bezahltem Mietzins zurückgeholt!
  • EUR 20.000,- an zu viel bezahltem Mietzins erstritten!
  • Neue Richtwerte und Kategoriebeträge ab April 2022
  • Rettung für die Südtirolersiedlung?
  • Maklerprovisionen – Neuer Gesetzesentwurf in Aussendung
  • Achtung, Falle! Niedrige Betriebskosten oft trügerisch!

Mieterschutzverband Österreich

Döblergasse 2
1070 Wien
ZVR: 239963599

Kontakt >>

Übersicht

  • Home
  • Wohnungseigentum
  • Wissenswertes
  • Mietrecht
  • Bundesländer
  • News
  • Presse
  • Impressum
  • Datenschutz

Mieterschutzverband

  • Bundesweit
  • Wien
  • Niederösterreich
  • Oberösterreich
  • Steiermark
  • Salzburg
  • Kärnten
  • Tirol
  • Burgenland

Folgen Sie uns

Facebook Twitter
© 2019 Mieterschutzverband | Webdesign: www.perfectnet.at | www.nerath.at
Nach oben scrollen

Um diese Website optimal zu gestalten und verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit dem Einsatz von Cookies und unseren Datenschutzrichtlinien einverstanden.

OK×

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Notwendige Website Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.

Andere externe Dienste

Wir nutzen auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten von Ihnen speichern, können Sie diese hier deaktivieren. Bitte beachten Sie, dass eine Deaktivierung dieser Cookies die Funktionalität und das Aussehen unserer Webseite erheblich beeinträchtigen kann. Die Änderungen werden nach einem Neuladen der Seite wirksam.

Google Webfont Einstellungen:

Google Maps Einstellungen:

Google reCaptcha Einstellungen:

Vimeo und YouTube Einstellungen:

Datenschutzrichtlinie

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail in unseren Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Einstellungen akzeptierenVerberge nur die Benachrichtigung