Corona Pandemie: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien entscheidet über offene Fragen der Mietminderung:

Nunmehr hat auch das Landesgericht, wie zuvor schon einige Bezirksgerichte ausgesprochen, dass Geschäftsraummieter/innen, die ihre Miete im ersten Lockdown infolge Schließung gemindert haben, zumeist richtig gehandelt haben.

Aus der Entscheidung:

Die Krankheit „Covid-19“ ist im Hinblick auf die zu ihrer Bekämpfung erlassenen Gesetze und Verordnungen als Seuche im Sinne des § 1104 ABGB anzusehen. Beseitigen oder beschränken die wegen der Pandemie ergriffenen legistischen Maßnahmen die Nutzungsmöglichkeit des Bestandobjektes, sind sie – auch ohne Substanzschädigung des Objektes – als Folge der Pandemie den §§ 1104f ABGB zu unterstellen. Die Preisgefahr bei einem solchen „außerordentlichen Zufall“ trägt  – wie bei „gewöhnlichen Zufällen“ gemäß § 1096 Abs 1 ABGB  – der Bestandgeber.

Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang die Gebrauchsfähigkeit des Objektes eingeschränkt ist, richtet sich auch im Anwendungsbereich der §§ 1104f ABGB nach den Grundsätzen des § 1096 Abs 1 ABGB.

Die vollständige Entscheidung mit der Begründung kann man hier nachlesen:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20210217_LG00003_03900R00027_21S0000_000

Nach wie vor muss man aber immer den Einzelfall beurteilen und kann nicht generell sagen, dass jede Mietminderung in Ordnung war. Die Chancen stehen jedoch gut, dass Mieten nicht nachbezahlt werden müssen.