OGH hat nun das Rauchen am Balkon entschieden
Sie haben sicherlich in der jüngsten Vergangenheit in den Medien gelesen bzw. davon gehört, dass eine Unterlassungsklage das Rauchen betreffend anhängig war.
Der Oberste Gerichtshof hat diesbezüglich nun eine Entscheidung getroffen.
In dieser hält er nun fest, dass die beklagte Partei, also der Raucher, es in den Zeiträumen vom 1.Mai.-31.Oktober jedes Jahres von 22:00 bis 6:00, 8:00 bis 10:00, 12:00 bis 15:00 und 18:00 bis 20:00 sowie vom 1.November bis 30. April jeden Jahres von 8:00 bis 9:00, 13:00 bis 14:00 und 19:00 bis 20:00 zu unterlassen hat, bei offenem Fenster, auf der Terrasse oder bei Lüftung ins Freie Zigarren zu rauchen.