WGG-Novelle 2016-Streitigkeiten vorprogrammiert
WGG-Novelle 2016-Streitigkeiten vorprogrammiert
- 14a WGG ist eine Kernbestimmung des WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz), in der die Erhaltung der Baulichkeit, der Wohnungen und Geschäftsräume geregelt ist. Diese Bestimmung wurde in einigen Punkten massiv verändert.
In § 14a Abs. 2 Z 2b WGG wurde eingefügt, dass in Wohnungen während des aufrechten Mietverhältnisses die für diese bestimmten Einrichtungen und die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände von der Bauvereinigung im vereinbarten Zustand zu erhalten, also zu reparieren und bei Unwirtschaftlichkeit zu erneuern sind. Davon ausgenommen sind Maßnahmen, die nach § 8 Abs. 1 MRG dem Mieter/der Mieterin obliegen, sowie der Austausch von Beleuchtungsmitteln und Bagatellreparaturen. Unverständlich ist, wieso hier Geschäftsraummieter/innen nicht einbezogen wurden. Das wirft natürlich die Frage auf, wer für die Erhaltung der Einrichtungen, insbesondere einer im Bestandgegenstand befindlichen Wärmeversorgungsanlage, zuständig ist. Wird hier in Zukunft weiter ein Graubereich bestehen, wo weder Bauvereinigung noch Mieter/innen zuständig sind oder kann sich der Geschäftsraummieter/die Geschäftsraummieterin gemäß § 14a Abs. 1 WGG auf § 1096 ABGB berufen und damit die Bauvereinigung in die Erhaltungspflicht nehmen? Wenn das der Wille des Gesetzgebers ist, stellt sich natürlich die Frage, wieso dieser die Geschäftsraummieter/innen in § 14a Abs. 2 Z 2b WGG nicht einfach einbezogen hat. Laut Regierungsvorlage zur WGG-Novelle 2016 sollte mit dieser Neuregelung ein rechtlich ungeregelter Bereich, also ein Graubereich, ausgeschlossen sein. Das würde dafür sprechen, dass auch bei Geschäftsraummietern/mieterinnen die Erhaltungspflicht an Einrichtungsgegenständen die Bauvereinigung treffen soll.
Klar ist, dass trotz Novelle wieder so manches unklar ist und die Gerichte klären müssen, was der Gesetzgeber mangelhaft oder unklar geregelt hat. Es ist zum Haare raufen, bedenkt man, wie viele Gerichtsentscheide zum Thema Erhaltung bereits ergangen sind. Diese gerichtlichen Auseinandersetzungen sollten Anlass für den Gesetzgeber sein, klare Regelungen zu schaffen. Das hat man wieder verabsäumt. Unser Appell an den Gesetzgeber: Die im Mietrecht beliebte Praxis, die Ausnahme von der Ausnahme zu schaffen, sollte endlich ein Ende haben. Dadurch würden viele Unklarheiten vermieden.