Mieterschutz Mieterschutzverband
  • Mitgliedschaft
    • Wien
    • Steiermark
    • Niederösterreich
    • Oberösterreich
    • Salzburg
    • Kärnten
    • Tirol
    • Burgenland
    • Vorarlberg
  • Aktuelles
  • Mietrecht
    • Neue Richtwerte ab 1.4.2019
    • Miet-ABC
    • Kaution
    • Betriebskosten
    • Befristung und Kündigung
    • Wertsicherung
    • Neue Kategoriemietzins ab 1.2.2018
    • Hauptmietzinsabrechnung
    • Instandhaltung
    • Studentisches Wohnen
    • Neue Richtwerte ab 1.4.2017
    • Duldungspflichten
    • Einfamilienhaus
    • Manipulationsgebühren
  • Wohnungseigentum
    • Ordentliche Verwaltung
    • Außerordentliche Verwaltung
    • Eigentümerversammlung
    • Beschlussfassung
    • Rücklage
    • EigentümervertreterIn
    • Minderheitsrechte
    • Kündigung der Hausverwaltung
    • Benützungsregelung
  • Presse
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutz
  • Suche
  • Menü Menü
Mieterschutzverband Österreich: Mieterschutz in Österreich

Worauf Mieter achten sollten

Tipps von Frau Mag. Edtbrustner vom Mieterschutzverband Salzburg:

Mit vielen konkreten Beispielen aus der Praxis erklärte sie, worauf Mieter/Innen beim Abschluss und bei der Auflösung eines Mietvertrages besonders achten sollten.

„Mieten heisst, ein Entgelt für die Nutzung einer Immobilie zu bezahlen“ stellte sie klar. „Wenn also das Parkett beim Auszug Gebrauchsspuren aufweist, bedeutet dies keineswegs gleich eine berechtigte Schadenersatzforderung an den Mieter bzw. die Mieterin. Für die Nutzung der Wohnung wurde ja bezahlt und man kann nicht durch eine Wohnung schweben“.

Laut Mag. Edtbrustner sollte jeder Vertrag vor der Unterzeichnung durch Fachleute geprüft werden. „Laien stolpern oft über tückische Formulierungen“, meinte sie. Viele Rechte und Pflichten der Mieter seien im Mietrechtsgesetz geregelt. Dieses träfe in seiner Gesamtheit aber nur für ältere bzw. öffentlich geförderte Wohnungen zu, sodass man bezüglich der vertraglichen Vereinbarungen besonders in neueren Wohnungen achtsam sein solle, da der Schutz des Mietrechtsgesetztes hier sehr häufig nicht greifen würde.  Kurioserweise würde eine heute 50-60 Jahre alte Wohnung noch immer als „neu“ gelten, weil der Gesetzgeber die Stichdaten noch immer nicht angepasst habe.
So würde, wenn man etwa heuer einen Mietvertrag abschließe, der gesetzliche Kündigungsschutz für Wohnungen in Häusern mit nur 1-2 Einheiten nicht mehr gelten.

Konkret gab Frau Mag. Edtbrustner u.a. folgende Tipps:

Man solle niemals ohne ausreichende Besichtigung (und am besten bei Tageslicht) eine Wohnung ansehen und sich nicht unter Druck setzen lassen. Günstig sei es, auf den Allgemeinzustand der Wohnung und die Positionierung der Fenster zu achten. Niemals solle man irgendwelche Zahlungen vor einem Vertragsabschluss leisten und sich spätere Zahlungen stets quittieren lassen. Werde die Anmietung über einen Makler abgewickelt, so solle man nur ja kein „Mietanbot“ voreilig unterzeichnen. Sei in einem „Mietanbot“ der Mietzins und das Objekt exakt erfasst, so könne man später nur unter sehr komplizierten Bedingungen nach dem Konsumentenschutzgesetz und nur innerhalb sehr kurzer Fristen von einem abgeschlossenen Vertrag, auch wenn dieser harmlos als „Mietanbot“ bezeichnet sei, zurücktreten. Die Höhe der Maklerprovision sei gesetzlich genau geregelt, handeln, um einen geringeren Betrag zu erzielen, seie aber durchaus erlaubt.
Veröffentlicht
15:42:15 28.07.2014

Sie interessieren sich für eine Mitgliedschaft?

Egal ob für Mieter/innen oder Wohnungseigentümer/innen. Eine Mitgliedschaft beim Mieterschutzverband ist immer sinnvoll. Kontaktieren Sie unsere Landesvereine.

Neueste Beiträge

  • Mieterschutzverband Oberösterreich handelt Ablöse iHv Euro 20.000,- aus!
  • Rückwirkende Wertanpassung im MRG-Vollanwendungsbereich
  • Stundung der Mietrückstände wird bis Ende März 2021 verlängert
  • Mietverträge sollte man gut aufbewahren!
  • OGH: Neues Urteil zu Kündigung wegen Tierhaltung
  • Auskunft über Veranlagung der Kaution ist auch bei aufrechtem Mietverhältnis durchsetzbar
  • Verweigern Vermieter/innen die Unterschrift unter einen Wohnbeihilfeantrag von Mieter/innen, kann dies Schadenersatzforderungen auslösen
  • Corona-Unterstützung für Geschäftsraummieter
  • 4.000 Euro erfolgreich zurückgeholt!
  • Mietzins in Geschäftsräumlickeiten in Zeiten von Corona
  • Mieterschutzbestimmungen Corona-Krise
  • Wie geht es weiter mit der Maklerprovision?
  • EUR 17.500,- Mietzins-Check zahlt sich aus!
  • Wir für Sie im Einsatz! Unsere jüngsten Erfolge in Salzburg!
  • Mieterschutzverband OÖ erstreitet 1.600 Euro!

Mieterschutzverband Österreich
Döblergasse 2
1070 Wien
ZVR: 239963599

Kontakt >>

Übersicht

  • Home
  • Wohnungseigentum
  • Wissenswertes
  • Mietrecht
  • Bundesländer
  • News
  • Presse
  • Impressum
  • Datenschutz

Mieterschutzverband

  • Bundesweit
  • Wien
  • Niederösterreich
  • Oberösterreich
  • Steiermark
  • Salzburg
  • Kärnten
  • Tirol
  • Burgenland

Mieterschutzverband Österreich auf Facebook

Mieterschutzverband Österreich auf Twitter

© 2019 Mieterschutzverband | Webdesign: www.perfectnet.at | www.nerath.at
Nach oben scrollen

Um diese Website optimal zu gestalten und verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit dem Einsatz von Cookies und unseren Datenschutzrichtlinien einverstanden.

OK×

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Notwendige Website Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.

Andere externe Dienste

We also use different external services like Google Webfonts, Google Maps, and external Video providers. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten von Ihnen speichern, können Sie diese hier deaktivieren. Bitte beachten Sie, dass eine Deaktivierung dieser Cookies die Funktionalität und das Aussehen unserer Webseite erheblich beeinträchtigen kann. Die Änderungen werden nach einem Neuladen der Seite wirksam.

Google Webfont Einstellungen:

Google Maps Einstellungen:

Google reCaptcha Einstellungen:

Vimeo und YouTube Einstellungen:

Datenschutzrichtlinie

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail in unseren Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Einstellungen akzeptierenVerberge nur die Benachrichtigung