Auskunft über Veranlagung der Kaution ist auch bei aufrechtem Mietverhältnis durchsetzbar

Jüngst hat der OGH entschieden, dass MieterInnen auch während des Mietverhältnisses die Rechnungslegung über die Kaution und tatsächlich erzielten Zinsen verlangen können.

Dies kann kann auch mit Klage auf Rechnungslegung über die Kaution
begehrt werden. Der Rechnungslegungsanspruch ergibt sich aus § 1102 ABGB in Verbindung mit § 16b Mietrechtsgesetz. Entscheidend ist die tatsächliche Veranlagung (nicht bloß fiktive Zinsen). Der Mieter hat
Anspruch zu erfahren, bei welchem Kreditinstitut und zu welchen Konditionen die Kaution veranlagt ist.
Auch Konto oder Sparbuchnummer muss der Vermieter mitteilen.
Der OGH verwies darauf, dass § 16b MRG nicht alle Informationspflichten des Vermieters gegenüber dem Mieter im Zusammenhang mit der Kaution abschließend regelt, ist daher unzutreffend.

Dem Mieter steht sowohl jederzeit während des Mietverhältnisses als auch nach dessen Beendigung gegenüber dem Vermieter das Recht auf Rechnungslegung über die fruchtbringende Anlage der Kaution und über die gezogenen Zinsen zu.

OGH 6Ob234/19h, 23.01.2020