OGH: Neues Urteil zu Kündigung wegen Tierhaltung

In einem neuen Urteil (2Ob134/19y), hat der OGH festgehalten, dass ein mietvertraglich vereinbarter Kündigungsgrund wegen unzulässiger Tierhaltung in der Regel nicht wirksam ist.

Der OGH verwies darauf, dass ja ohnedies eine Kündigung möglich wäre, wenn durch die Tierhaltung andere Bewohner des Hauses stärker beeinträchtigt würden (unleidliches Verhalten), oder wenn durch die Tierhaltung Schäden am Haus zu befürchten wären.

Bereits in der Vergangenheit hatte sich der OGH mit den Fragen eines Tierhaltungsverbots in Mietverträgen beschäftigt. In einer aufsehenerregenden Entscheidung aus dem Jahr 2010 hatte der OGH bereits geurteilt, dass ein generelles Haustierverbot, ohne jegliche Differenzierung, in Vertragsformblättern unwirksam ist, weil dies ja auch das Verbot von völlig unproblematischen Haltungen (Aquarium, Meerschweinchen etc) mit einschließen würde

In Deutschland, dessen Judikatur des Bundesgerichtshofes, der OGH gelegentlich übernimmt, wurde sogar ein allgemeines Verbot, Hunde oder Katzen zu halten, als unwirksam gesehen. Soweit ist der OGH in Österreich jedoch noch nicht. Über diese Frage hatte aber auch noch nicht im Einzelfall zu entscheiden.

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Die jetzt getroffene Feststellung, dass man eine der Mietvertragsvereinbarung zuwiderlaufende  Tierhaltung jedenfalls nicht so ohne weiteres als Kündigungsgrund vereinbaren kann, ist aus Sicht von Mieterinnen und Mietern als Klarstellung zu begrüßen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten:
Tierhaltungsverbote, die ohne jegliche Differenzierung (Tiere, Kleintiere) vereinbart werden, haben keine Wirksamkeit.
Sollte die Differenzierung ausreichend sein, könnte eine Wirksamkeit bestehen und VermieterInnen berechtigen, eine Klage auf Unterlassung der Tierhaltung einzubringen.
Zu einer Kündigung kann das aber nur führen, (selbst wenn die Tierhaltung ausdrücklich im Mietvertrag als Kündigungsgrund vereinbart wurde!), falls erhebliche Schäden an der Substanz des Hauses oder der Wohnung zu befürchten sind oder sich andere Bewohner des Hauses aufgrund konkreter Umstädne schwerwiegend beeinträchtigt sähen, oder sonstige gewichtige Gründe vorlägen.