Formularklausel Hunde und Kleintiere dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Vermieters gehalten werden verstößt gegen § 879 Abs3 ABGB

Bereits vor einigen Jahren hatte der OGH festgestellt, dass Mietvertragsklauseln, die jegliche Tierhaltung verbieten würden, in der Regel unwirksam sind. Dabei hatte der OGH aber lediglich klargestellt, dass ein Verbot, dass auch die Haltung von Kleinsttieren (Aquarienfische, Hamster etc.) umfasst,  nicht zu rechtfertigen wäre.

In einem neuen Urteil (OGH 19. 10. 2021, 10 Ob 24/21h) stellte  der OGH nun fest, dass auch die Haltung von Hunden nicht so ohne weiteres verboten werden kann, wenn gegen die Haltung des Tieres keine nachvollziehbaren Bedenken bestünden.

Konkret lag dem Urteil ein Sachverhalt zugrunde, bei dem einer Mieterin die Zustimmung der Hausverwaltung  zur Haltung eines kleinen (voraussichtlich nicht höher als Kniehöhe) Hundes verweigert wurde. Im Mietvertrag war die Haltung sämtlicher Tiere (sowohl die von Kleinsttieren, als auch die von Hunden etc.) nur erlaubt, sofern die schriftliches Zustimmung des Vermieters vorläge. Ein solcher Genehmigungsvorbehalt komme nach Ansicht des OGH einem unzulässigen allgemeinen Tierhaltungsverbot gleich. Mietvertragsklauseln ähnlicher Art waren ja bereits nach der bisherigen Rechtsprechung unwirksam.

Damit war aber noch wenig dazu ausgesagt, ob konkret auch die Haltung eines Hundes, verboten werden kann, wenn keine sachlichen Bedenken bestünden.

Der OGH hielt dazu fest, dass für die Frage, ob der Mieter im Einzelfall berechtigt ist, Haustiere zu halten, es nach § 1098 ABGB auf den Zweck des Vertrags, auf den Ortsgebrauch und auf die Verkehrssitte ankommt. Danach ist das Halten der üblichen Haustiere, insbesondere von Hunden und Katzen, regelmäßig erlaubt, außer die Tierhaltung würde über das gewöhnliche Maß hinausgehen. Die im Verfahren von der Vermieterin erhobenen Einwände, es gäbe bereits zu viele Tiere mit lautem Gebell im Haus, wertete der OGH als unbeachtlich, weil das nichts aussagen würde über konkret zu befürchtende Beeinträchtigungen des  anzuschaffenden Tieres.

Das Urteil des OGH ist für (potentielle) Tierhalter/innen sicher erfreulich. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass jegliche Hunde- und Katzenhaltung trotz Verbots im Mietvertrag erlaubt wäre. Im konkreten Fall hatte sich der OGH mit einer vorformulierten Mietvertragsklausel zu befassen, die nach Ansicht des OGH ein zu allgemein gehaltenes Tierhaltungsverbot beinhaltet hatte. Da diese Klausel nach Ansicht des OGH gemäß § 879 Abs 3 MRG (Formularmietvertrag) unwirksam war, hatte der OGH die Tierhaltung nur nach Maßgabe des §1098 ABGB zu beurteilen. Und nach Maßgabe des § 1098 ABGB sprach im Anlassfall nichts gegen die beabsichtigte Tierhaltung.

Fraglich bleibt in diesem Zusammenhang, ob Hunde- und Katzenhaltungsverbote in Mietvertragsformularen so ausreichend differenziert formuliert werden können, dass diese Verbote doch wirksam bleiben könnten. Die Fragen um die Tierhaltung bleiben also weiter spannend.