Vermieter muss Mieter Bankverbindung bekanntgeben

OGH: Neuer Vermieter muss dem Mieter eine Bankverbindung bekanntgeben, wenn der Mieter bereits dem alten Vermieter die Miete per Überweisung bezahlt hat.

Der Entscheidung des OGH lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein neuer Vermieter dem Mieter nach Erwerb der Liegenschaft seine Bankverbindung nicht bekanntgegeben hatte, jedoch Monate später die zwischenzeitig angefallenen Mietzinsschulden samt Verzugszinsen einklagte und die Rückgabe des Mietobjekts begehrte. Der OGH sprach aus, dass Verzug nicht vorläge (und daher auch keine Verzugszinsen zu bezahlen wären), weil der Vermieter angehalten gewesen wäre, dem Mieter ein Bankverbindung bekanntzugeben. (Der Mieter hatte hinsichtlich früherer Mietzinsperioden an den früheren Vermieter ebenfalls die Miete auf dessen Konto bezahlt.)

Wesentliche Frage war, ob der Mieter dem Vermieter um Bekanntgabe einer Bankverbindung ersuchen müsse, oder ob der Vermieter diese von sich aus bekanntgeben müsse (wenn der Mieter an den früheren Hauseigentümer die Miete bereits per Überweisung bezahlt hatte).

Aus der Begründung des OGH (1 Ob 124/21y ):

„Gemäß § 907a Abs 1 ABGB sind Geldschulden am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers (Vermieters) zu erfüllen, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird. Geldschulden sind danach Bringschulden, wobei dem Schuldner (Mieter) die Wahlmöglichkeit der Erfüllungsmodalität zukommt. Er kann entscheiden, ob er den Geldbetrag dem Gläubiger an dessen Ort persönlich übergibt oder an ihn übermitteln lässt oder ob er den Geldbetrag auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Konto überweist.

Nach allgemeinem Zivilrecht hat der Schuldner aber keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm der Gläubiger eine Bankverbindung nennt.[…]

Auch dem Mieter als Geldschuldner steht das in § 907a ABGB normierte Wahlrecht offen. Er kann den Mietzins am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers bar zahlen bzw dorthin bar übermitteln lassen oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Konto überweisen (Lovrek in GeKo Wohnrecht I § 15 MRG Rz 27). Der Mieter kann daher grundsätzlich frei entscheiden auf welche der genannten Arten er den Mietzins leistet. § 15 Abs 3 letzter Satz MRG ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Zweck dieser Regelung ist, dem Mieter die Wahl einer verhältnismäßig einfachen Zahlung per Banküberweisung zu ermöglichen. Entscheidet sich der Mieter daher für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung durch Überweisung, hat ihm der Vermieter nach § 15 Abs 3 letzter Satz MRG eine verkehrsübliche Bankverbindung bekannt zu geben, weil er erst dadurch in die Lage versetzt wird, von der gewählten Erfüllungsart Gebrauch zu machen.

[…]Die Regelung des § 15 Abs 3 letzter Satz MRG bedeutet daher nicht, dass dem Vermieter bereits von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Zahlung des Mietzinses durch Banküberweisung zukommt . Sie bezweckt vielmehr, dass der Mieter die Zahlungsmodalität entsprechend seiner Wahl ausüben kann.“