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Mieterschutzverband Österreich: Mieterschutz in Österreich

Ordentliche Verwaltung

Zur ordentliche Verwaltung laut Wohnungseigentumsgesetz zählen:

  • die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinne des § 3 MRG, einschließlich  der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, und der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt,
  • die Bildung einer angemessenen Rücklage,
  • die Aufnahme eines Darlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Arbeit zur ordnungsgemäßen Erhaltung,
  • die angemessene Versicherung der Liegenschaft,
  • die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrags,
  • die Bestellung und Abberufung eines Eigentümervertreters,
  • die Erlassung und Änderung der Hausordnung
  • die Vermietung der verfügbaren allgemeinen Teile, aber einer abgesonderten Benützung zugänglichen Teile der Liegenschaft, an eine Person, die nicht Wohnungseigentümer ist,
  • die Aufkündigung der davor näher beschriebenen geschlossenen Mietverträge und
  • die Erstellung und Vorrätighaltung eines Energieausweises für das gesamte Gebäude
In all diesen Angelegenheiten entscheidet immer die Mehrheit der Wohnungseigentümer, was bzw. ob etwas gemacht wird oder nicht.

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Döblergasse 2
1070 Wien
ZVR: 239963599

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