Abrechnung nach dem Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) – einfach erklärt
von MMag.a Dr.in Alexandra Hohenbruck (Mieterschutzverband Tirol)
Das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) bezweckt eine sachgerechte, transparente und verursachungsgerechte Verteilung der Kosten für Wärme, Warmwasser und Kälte in Gebäuden mit einer gemeinsamen Versorgungsanlage für mehrere Nutzungseinheiten. Und es stellt sicher, dass die auf die einzelnen Nutzer/innen entfallenden Kosten nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien ermittelt und abgerechnet werden.
Was regelt das HeizKG?
Das HeizKG normiert insbesondere, wer zur Abrechnung der Kosten verpflichtet ist (der sogenannte „Abgeber“) und wer zur Tragung dieser Kosten heranzuziehen ist (der „Abnehmer“). Im Zentrum des Gesetzes stehen die Vorschriften über die Aufteilung der Gesamtkosten, die Ermittlung des individuellen Verbrauchs sowie die formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abrechnung. Ziel ist es, eine möglichst verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten durch verbrauchsabhängige Erfassung sicherzustellen.
Wann gilt das HeizKG, wann nicht?
Das HeizKG findet nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Anwendung. Es gilt für Gebäude mit zumindest vier selbstständigen Wohnungen oder sonstigen Nutzungseinheiten, sofern
- diese Einheiten über eine gemeinsame Wärme- oder Kälteversorgungsanlage (z. B. Zentralheizung, zentrale Klimaanlage oder Fernwärmeanschluss) versorgt werden,
und
- der individuelle Verbrauch entweder tatsächlich gemessen wird oder nach den gesetzlichen Bestimmungen messbar sein müsste (etwa durch Heizkostenverteiler oder sonstige geeignete Messeinrichtungen).
Keine Anwendung findet das HeizKG hingegen in jenen Fällen, in denen jede Nutzungseinheit über eine eigenständige Wärme- oder Warmwasserbereitung verfügt, wie beispielsweise bei Gasetagenheizungen, elektrischen Direktheizungen oder individuell zugeordneten Boilern. In solchen Konstellationen erfolgt die Energieerzeugung jeweils unmittelbar durch den/die einzelne/n Nutzer/in, sodass eine gemeinschaftliche Kostenaufteilung nicht erforderlich ist.
Für wen gilt das HeizKG?
Als Abgeber gilt jene natürliche oder juristische Person, die die Wärme oder Kälte bereitstellt bzw. die Versorgung organisiert. Dies kann insbesondere sein:
- der/die Betreiber/in der Heiz- oder Kühlanlage oder
- z. B. eine Eigentümergemeinschaft, die Energie einkauft und an die einzelnen Nutzungseinheiten weitergibt
Abnehmer ist demgegenüber jene Person, die die jeweilige Nutzungseinheit tatsächlich nutzt oder zu nutzen berechtigt ist. Dazu zählen insbesondere:
- Eigentümer/innen oder Fruchtnießer/innen des Gebäudes
- Wohnungseigentümer/innen
- Mieter/innen, Pächter/innen, Fruchtnießer/innen von Eigentumswohnungen
Beachte: Eine Verpflichtung zur Kostentragung für Mieter/innen, Pächter/innen oder Fruchtnießer/innen von Eigentumswohnungen setzt eine entsprechende vertragliche Grundlage voraus (etwa eine Vereinbarung im Mietvertrag). Zudem ist der Abgeber über das Bestehen solcher Nutzungsverhältnisse in geeigneter Weise zu informieren, regelmäßig durch den/die Wohnungseigentümer/in.
Welche Rechte hat der Abnehmer nach dem HeizKG?
Das HeizKG räumt dem Abnehmer eine Reihe von Schutz- und Mitwirkungsrechten ein:
- Recht auf Abrechnung: Die Abrechnung ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums (in der Regel zwölf Monate) zu erstellen und dem Abnehmer zu übermitteln.
- Einsichtsrecht: Der Abnehmer ist berechtigt, in die Abrechnung sowie in die zugrunde liegenden Belege Einsicht zu nehmen und deren Richtigkeit zu überprüfen.
- Einwendungsrecht: Gegen die Abrechnung können innerhalb von sechs Monaten ab Zugang begründete Einwendungen erhoben werden.
- Zwischenablesung: Bei einem Wechsel des Nutzers/der Nutzerin (z. B. Mieterwechsel) kann eine Zwischenablesung der Verbrauchswerte verlangt werden, um eine verursachungsgerechte Abgrenzung der Kosten sicherzustellen.
- Rechtsschutz: Streitigkeiten über die Abrechnung oder deren Richtigkeit können bei der zuständigen Schlichtungsstelle bzw. vor Gericht geltend gemacht werden.
Fazit: Die Anwendbarkeit des HeizKG ist stets im Einzelfall anhand der konkreten baulichen und technischen Gegebenheiten des Gebäudes zu prüfen. Ebenso kommt der korrekten Zuordnung der Rollen von Abgeber und Abnehmer maßgebliche Bedeutung zu. Um die eigenen Rechte und Pflichten zutreffend beurteilen zu können, wird empfohlen, sich an einen Mieterschutzverband zu wenden.


