Fragen & Antworten
„Ich möchte ein Einfamilienhaus für zehn Jahre anmieten. Der Eigentümer des Hauses ist noch jung, und ich befürchte, dass der Vermieter das Haus in den nächsten Jahren verkauft. Ist mein Mietverhältnis dann noch gesichert?“
Leider nein! Anders als bei Mietverträgen in Mehrparteienhäusern ist die Rechtslage für Mieter/innen von Einfamilienhäusern sehr brüchig. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat erst kürzlich entschieden, dass ein Käufer eines Einfamilienhauses den Mietvertrag kündigen kann. Dies gilt auch für Mietverträge, die befristet abgeschlossen wurden. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie aber mit dem Vermieter im Mietvertrag vereinbaren, dass der Mietvertrag ins Grundbuch eingetragen wird (was leider eher selten geschieht). Dann wäre auch ein neuer Eigentümer an die Befristung des alten Mietvertrags gebunden.
„In unserer Betriebskostenabrechnung sind die Liftkosten im Vergleich zu den Vorjahren deutlich höher. Wir Mieter haben daher auch eine höhere Betriebskostennachforderung erhalten. Können die Kosten beeinsprucht werden?“
Größere Schwankungen bei den Liftbetriebskosten sind zumeist darauf zurückzuführen, dass in die Betriebskostenabrechnung neben den zulässigen regelmäßigen Servicekosten auch Kosten für Störungsbehebungen und sonstige Reparaturen der Aufzugsanlage als Ausgaben aufgenommen werden. Bei größeren Veränderungen der Liftbetriebskosten empfiehlt es sich, bei der Verwaltung die Detailrechnungen anzufordern. Sollte es sich tatsächlich um Reparaturaufwände handeln, sind die verrechneten Kosten rückforderbar.
„In meiner gemieteten Altbauwohnung ist ein Heizkörper ausgefallen. Die Vermieterin ist der Ansicht, sie müsse nur für die Reparatur der Therme aufkommen.“
Das ist falsch. Wenn die Heizung samt Heizkörpern mitgemietet wurde (was in der Regel dann der Fall ist, wenn die Heizkörper bereits bei Anmietung in der Wohnung vorhanden waren), dann ist Ihre Vermieterin für die notwendige Reparatur oder – falls dies nicht mehr möglich ist – für die Neuanschaffung des Heizkörpers verantwortlich. Keinesfalls sollten Sie ohne vorangegangene Verständigung der Vermieterin einen neuen Heizkörper anschaffen, da Sie sonst Gefahr laufen, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Besser ist es, die Reparatur vorher einzufordern und nur dann die Reparatur selbst in Auftrag zu geben, wenn Sie der Vermieterseite ausreichend die Möglichkeit gegeben haben, selbst die Reparatur zu beauftragen.
„Über meiner Altbaumietwohnung ereignete sich ein Wasserrohrbruch, der dazu führte, dass meine Wände extrem nass wurden. Die Hausverwaltung ließ bei mir zwei Trocknungsgeräte aufstellen, die drei Wochen mehr oder weniger rund um die Uhr liefen. Wer ersetzt mir die höheren Stromkosten?
Da Sie nach dem Mietrechtsgesetz diese Instandsetzungsarbeiten (wozu auch der Betrieb von Trocknungsgeräten zählt) zu dulden haben, ist Ihnen auch der daraus entstehende finanzielle Schaden von der Vermietergesellschaft zu ersetzen, selbst wenn diese am Wasserschaden gar kein Verschulden trifft. Da an den Trocknungsgeräten Zähler eingebaut sind, empfiehlt es sich, die Zählerstände beim Aufstellen zu notieren, damit die Stromkosten besser berechnet werden können. Sollte die Benutzbarkeit der Wohnung in dieser Zeit stark eingeschränkt sein, kommt darüber hinaus auch eine Mietzinsminderung in Betracht.


