Mit 1. April 2022 stehen neue Richtwerte und mietrechtliche Kategoriebeträge in Geltung.
Für eine Anhebung des Hauptmietzinses auf Basis des Richtwerts oder der Kategorie ist bei bestehenden Mietverhältnissen eine mietvertragliche Vereinbarung Voraussetzung. Die Anhebung hat entsprechend den Formbestimmungen des § 16 Abs. 9 MRG (14-Tage Frist, schriftlich) zu erfolgen. Defacto ist der früheste wirksame Erhöhungszeitpunkt der 1.Mai 2022.
Für eine Anhebung des Hauptmietzinses auf Basis des Richtwerts oder der Kategorie ist bei bestehenden Mietverhältnissen eine mietvertragliche Vereinbarung Voraussetzung. Die Anhebung hat entsprechend den Formbestimmungen des § 16 Abs. 9 MRG (14-Tage Frist, schriftlich) zu erfolgen. Defacto ist der früheste wirksame Erhöhungszeitpunkt der 1.Mai 2022.
Neue Richtwerte ab April 2022 (in Euro/m²)
- Burgenland 5,61
- Kärnten 7,20
- Niederösterreich 6,31
- Oberösterreich 6,66
- Salzburg 8,50
- Steiermark 8,49
- Tirol 7,50
- Vorarlberg 9,44
- Wien 6,15
Neue Kategoriebeträge ab April 2020 (in Euro/m²)
Kategoriebeträge ab April 2022
- A 3,80
- B 2,85
- C und D brauchbar 1,90
- D unbrauchbar 0,95
Beträge nach § 45 MRG (EVB) ab April 2022
- A 2,52
- B 1,90
- C und D brauchbar 1,27
- D unbrauchbar 0,95


Gerhard Peischl