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Einfamilienhaus

Mit 1.1.2002 wurden Mietverhältnisse in Ein- und Zweifamilienhäusern zur Gänze aus dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ausgenommen. Die vermutlich folgenreichste Auswirkung, die mit dieser Änderung verbunden ist, besteht darin, dass es nun gänzlich keinen (!) gesetzlichen Kündigungsschutz mehr gibt.

Daher ist für die Beurteilung von Rechtsfragen hinsichtlich von Mietverhältnissen in Ein- und Zweifamlienhäusern ausschließlich der abgeschlossene Mietvertrag maßgeblich. Die Konsequenzen dieser Änderung werden drastisch sein. Es ist eine Tatsache, dass DurchschnittsbürgerInnen nicht in der Lage sind, die derzeit üblichen Mietvertragsformulierungen auch nur halbwegs zu durchschauen. In letzter Zeit ist überdies noch die Entwicklung zu beobachten, dass Mietverträge immer umfangreicher werden und gelegentlich Ausmaße erreichen, die man noch vor wenigen Jahren als grotesk bezeichnet hätte.

Angesichts des Umstandes, dass es in 99 von 100 Fällen der Vermieter oder dessen Anwalt ist, der den Mietvertrag erstellt, kann man sich ausrechnen, dass diese sich eher nicht die Mühe machen, seitenweise Rechte des Mieters in den Vordergrund ihrer Bemühungen zu stellen. Was von den Apologeten eines „liberalen“ (=abgeschafften) Mietrechts oft als Vertrag unter gleichwertigen „Partnern“ dargestellt wird, erweist sich bei nüchterner Betrachtung nur allzuhäufig als schlichtes Unterwerfungsversprechen des Mieters.

Wenn es derzeit auch den Anschein hat, dass dieser Trend schwer zu stoppen ist, tun Sie als Wohnungssuchende/r wenigstens das, was Ihnen heute noch offen steht: Lassen Sie Ihren Mietvertrag überprüfen. Am besten bevor Sie den Vertrag unterschreiben.

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