• Mitgliedschaft
    • Wien
    • Steiermark
    • Niederösterreich
    • Oberösterreich
    • Salzburg
    • Kärnten
    • Tirol
    • Burgenland
    • Vorarlberg
  • Aktuelles
  • Mietrecht
    • Neue Kategoriemietzinse ab 1.11.2022
    • Neue Richtwerte ab 1.4.2022
    • Miet-ABC
    • Neue Richtwerte ab 1.4.2017
    • Kaution
    • Betriebskosten
    • Befristung und Kündigung
    • Wertsicherung
    • Neue Kategoriemietzins ab 1.2.2018
    • Hauptmietzinsabrechnung
    • Instandhaltung
    • Studentisches Wohnen
    • Duldungspflichten
    • Einfamilienhaus
    • Manipulationsgebühren
  • Wohnungseigentum
    • Ordentliche Verwaltung
    • Außerordentliche Verwaltung
    • Eigentümerversammlung
    • Beschlussfassung
    • Rücklage
    • EigentümervertreterIn
    • Minderheitsrechte
    • Kündigung der Hausverwaltung
    • Benützungsregelung
  • Presse
  • Über uns
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutz
  • Suche
  • Menü Menü

Wertsicherung

Wir erleben sehr oft, dass Mieter/Innen völlig aufgelöst in unsere Sprechstunden kommen, da sie vom Vermieter/von der Vermieterin ein Schreiben erhalten haben, in dem nun der vereinbarte Mietzins angehoben und eine Nachverrechnung des Mietzinses vorgenommen wurde.

In diesem Zusammenhang müssen Sie aber immer folgendes bedenken. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (in erster Linie bei Altbauten) ist die Nachverrechnung, also eine rückwirkende Geltendmachung einer Wertsicherung, ausgeschlossen. Eine Wertsicherung ist nur möglich, wenn es diesbezüglich eine schriftliche Vereinbarung gibt. Also lohnt sich zunächst ein Blick in den Mietvertrag, ob eine solche Vereinbarung überhaupt getroffen wurde. Weiters muss die Wertsicherung schriftlich begehrt werden. Dieses Erhöhungsschreiben muss Ihnen 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin zugehen. Also bitte, notieren Sie nach Erhalt dieses Schreibens sofort das Datum am Schreiben oder am Kuvert, damit diese Frist überprüft werden kann.

Anders verhält es sich aber bei Mietverhältnissen, die nicht in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen. Hier bedarf es zwar zur Geltendmachung einer Wertsicherung einer schriftlichen Vereinbarung. Bei solchen Mietverhältnisen können aber auch rückwirkend – innerhalb eines Verjährungszeitraumes von drei Jahren – Nachverrechnungen vorgenommen werden.

Sollten Sie unsicher sein, ob die Ihnen gegenüber nun geltend gemachte Wertsicherung zulässig ist oder nicht bzw. ob diese richtig berechnet wurden, lassen Sie diese bei unseren Beratungsstellen überprüfen.

Klassiker

  • Neue Richtwerte ab 1.4.2017
  • Neue Kategoriemietzins ab 1.2.2018
  • Hauptmietzinsabrechnung
  • Kaution
  • Betriebskosten
  • Instandhaltung
  • Befristung und Kündigung
  • Miet-ABC
  • Studentisches Wohnen
  • Duldungspflichten
  • Einfamilienhaus
  • Manipulationsgebühren
  • Wertsicherung

Mieterschutzverband

  • Bundesweit
  • Wien
  • Niederösterreich
  • Oberösterreich
  • Steiermark
  • Salzburg
  • Kärnten
  • Tirol
  • Burgenland
  • Wenn die Mietwohnung verkauft wird – was Mieter/innen wirklich wissen sollten!
  • „Wohnschirm“ – Staatliche Hilfe, bevor die Wohnung verloren geht
  • Schöner Erfolg in Wien!
  • Abrechnung nach dem Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) – einfach erklärt
  • Fragen & Antworten
  • Wien – Wir bemühen uns mit Erfolg!
  • Anpassung der Mindestrücklage im Wohnungseigentum
  • Neue Richtwerte ab April 2026

Mieterschutzverband Österreich

Döblergasse 2
1070 Wien
ZVR: 239963599

Kontakt >>

Übersicht

  • Home
  • Wohnungseigentum
  • Wissenswertes
  • Mietrecht
  • Bundesländer
  • News
  • Presse
  • Impressum
  • Datenschutz

Mieterschutzverband

  • Bundesweit
  • Wien
  • Niederösterreich
  • Oberösterreich
  • Steiermark
  • Salzburg
  • Kärnten
  • Tirol
  • Burgenland

Folgen Sie uns

Facebook X
© 2019 Mieterschutzverband | Webdesign: www.perfectnet.at | www.nerath.at
Nach oben scrollen