Rücktrittsrecht beim Haustürgeschäft gemäß § 3 KschG (Konsumentenschutzgesetz)
Nicht nur im Internet versucht man ahnungslosen Personen etwas aufzuschwatzen um an ihr Geldbörsl zu kommen, auch Vermieter versuchen oft mit Tricks Mieter zum Abschluss für sie ungünstigere Verträge zu bewegen wie ein Fall aus unserer Beratungspraxis zeigt.
Im August wurde Frau L, welche einen unbefristeten Mietvertrag über eine Wohnung in einem Gebäude in der Salzburger Bahnhofsgegend hat, von einem ihr unbekannten Herrn, welcher sich als neuer Vermieter bezeichnet hat, aufgesucht. Dieser Herr überzeugte die Mieterin von der Notwendigkeit einen neuen Mietvertrag zu unterschreiben. Der neue Vertrag war jedoch befristet und brachte somit eindeutig eine Verschlechterung für die Mieterin mit sich. Der Vertrag wurde in der Wohnung unterschrieben, die Mieterin nicht über Bedingungen und Fristen über einen möglichen Rücktritt aufgeklärt.
Als die Mieterin den Nachteil, den Sie durch die Unterzeichnung des neuen Mietvertrags erkannte, wandte Sie sich hilfesuchend an den Mieterschutzverband.
Unsere Beraterin konnte aus den Erzählungen der Mieterin feststellen, dass es sich bei dem Abschluss des Mietvertrags um ein sog. Haustürgeschäft handelte, welches einem Mieter nach § 3 Konsumentenschutzgesetz einen Rücktritt vom Vertrag ermöglicht. Das Gesetz normiert in diesem Fall folgendes: „Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in dem vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benutzen Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er vom Vertrag zurücktreten“. Die Frist hierfür beträgt 14 Tage, beginnt allerdings erst mit Ausfolgung der dafür notwendigen Unterlagen sowie einer Belehrung über das Rücktrittsrecht zu laufen. Eine fehlende oder mangelnde Belehrung löst die Frist nicht aus.
Wichtige Voraussetzung für die Ausübung des Rücktritts nach dem KschG ist allerdings die Unternehmereigenschaft des Vermieters, da das Gesetz nur im Verhältnis Unternehmer (Vermieter) Verbraucher (Mieter) gilt. Ein Vermieter ist dann Unternehmer nach KschG, wenn er dritte Personen (z.B. Hausbesorger) beschäftigt und eine größere Anzahl von Bestandverträgen abgeschlossen hat (die Rechtsprechung spricht hier von mehr als 5 Verträgen)
In unserem Fall traf beides zu und konnte daher die Mieterin erfolgreich von dem Neuabschluss des Mietvertrags zurücktreten.
Kurz gesagt, sollte Ihnen einmal ähnliches passieren, seien Sie wachsam und wenden Sie sich im Zweifel ehestens an eine Rechtsberatung. Wichtig ist, dass der Rücktritt rechtzeitig (binnen 14 Tagen ab Ausfolgung der Vertragsurkunde und Belehrung über das Rücktrittsrecht) erklärt wird. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
Ausnahmen von diesem Rücktrittsrecht bestehen dort, wo der Mieter das Geschäft selbst angebahnt hat. Das ist aber plausibel – das Gesetz will hier den Mieter vor einer Überrumpelung der den Vermieter schützen.


