Fragen & Antworten

„In meiner letzten Betriebskostenabrechnung finden sich Kosten von rund 1.200 Euro für angebliche Schneeräumung. In der letzten Saison hat es aber in unserer Gegend nur ein einziges Mal geschneit. Kann die Verwaltung so hohe Kosten verrechnen?“

Grundsätzlich können Hausbetreuungskosten und somit auch Schneeräumungskosten auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Die Gerichte sehen es aber als zulässig an, dass Hausinhabungen mit Schneeräumungsfirmen saisonale Pauschalvereinbarungen treffen. Das bedeutet, dass unabhängig, wie hoch der Schneeräumungsaufwand tatsächlich ist, ein Fixbetrag für eine Saison vereinbart werden kann, sofern dieser angemessen ist. Die Angemessenheit richtet sich nach der Lage des Hauses und der zu betreuenden Gehsteigfläche.

„Ich wohne in einem Altbau und meine noch aus der Errichtungszeit des Hauses stammende Wohnungseingangstür ist verzogen und undicht. Muss die Hausinhabung diese reparieren?“

Ja! Die Wohnungseingangstür zählt zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Notwendige Instandsetzungs- oder Erneuerungsarbeiten sind von Ihrer Vermietergesellschaft zu veranlassen.

„Mein befristetes Mietverhältnis läuft demnächst ab. Die Vermieterin hat mir in Aussicht gestellt, den Mietvertrag zu verlängern, falls ich den Kautionsbetrag von bisher 3.000 Euro auf 4.000 Euro aufstocke.“

Grundsätzlich kann Ihre Vermieterin leider die Bedingungen bei der Mietvertragsverlängerung bestimmen, solange sich diese im gesetzlichen Rahmen bewegen. Sollte die neue Gesamtkaution einen Betrag von sechs Monatsmieten nicht übersteigen, ist die Forderung Ihrer Vermieterin leider zulässig.

„Im Zuge eines Dachbodenumbaus in unserem Haus kommt es neben den erwartbaren Beeinträchtigungen zu groben Sicherheitsbeeinträchtigungen (wackelige Handläufe, herumliegende Elektrokabel, kaputtes Stiegenhausgeländer, versperrte Fluchtwege). Wie kann ich Abhilfe schaffen?“

Wenn die Verständigung der Verwaltung ergebnislos verlaufen sollte, ist der effektivste Weg die schriftliche Verständigung des Bauamts Ihres Wohnorts (in Wien Baupolizei – MA 37) unter Hinweis auf die Sicherheitsgefährdungen. Die Baupolizei hat Sicherheitsmängel zu überprüfen und die Behebung dieser Mängel unter Strafandrohung zu beauftragen.